Jahresbericht 2016

7 I. Vermögensbildung und Bausparen Während bereits früh feststand, dass die Auflösung über- sparter Bausparverträge, d. h. Verträge, bei denen Einzah- lungen über die vereinbarte Bausparsumme hinaus erfolg- ten, rechtens ist, war lange umstritten, ob die Bausparkas- sen auch Altverträge, bei denen die Bausparer das Bauspar- darlehen mehr als 10 Jahre nach Erreichung der Zuteilungs- reife nicht abgerufen hatten, kündigen können. Der Bundes- gerichtshof (BGH) hat inzwischen in zwei Urteilen vom 21. Februar 2017 die Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen bestätigt. Mit diesem Grundsatzurteil hat der BGH die Besonderhei- ten des Bausparvertrags unterstrichen. Beim Bausparen handelt es sich eben nicht um einen reinen Sparvertrag, sondern um einen Sparvertrag zur Erreichung eines zins- günstigen Darlehens. So nachvollziehbar es auch ist, dass Bausparer so lange wie möglich von der für heutige Verhält- nisse hohen Guthabenverzinsung ihrer alten Verträge profi- tieren möchten, für die höchstrichterliche Entscheidung konnte dies nicht maßgeblich sein. Vielmehr ging es gerade darum, im Bausparsystem nicht die Interessen „einiger weniger“, sondern die Interessen der Mehrzahl der Bauspa- rerinnen und Bausparer zu schützen. 6,66 6,08 5,96 5,08 4,96 4,35 4,57 4,95 5,04 4,50 3,98 4,06 3,25 2,99 2,69 1,79 1,64      Quelle: Deutsche Bundesbank Entwicklung der Hypothekenzinsen Durchschnittlicher Effektivzins bei  -Jähriger Zinsbindung (in Prozent)

RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=