Jahresbericht 2019

8 JAHRESBERICHT 2019 liche Sparsamkeit vor dem Hauskauf, sondern auch die danach: Zum erzwungenen Sparen – demTilgen der Darlehen – gesellt sich das freiwillige noch dazu: Die meisten Immo- bilienbesitzer legen stets etwas mehr als das Allernötigste beiseite und schränken sich dafür in anderen Lebensberei- chen stärker ein als Mieter. Indizien für die Relevanz des Wohneigentums bei der Vermögensbildung liefert auch der europäische Vergleich: So zeigte eine Studie des Frankfurter Ökonomieprofessors Leo Kaas, dass die relativ hohe Ungleich- heit der Nettovermögen in Deutschland eng mit der niedri- gen hiesigen Wohneigentumsquote verknüpft ist. Mit der Aufwertung der Wohnungsbauprämie ab 2021 haucht der Gesetzgeber nun einem wirksamen, aber lange vernachlässigten Instrument zur Stärkung der Vermögensbil- dung neues Leben ein. Die Wohnungsbauprämie ist auch deshalb so effektiv, weil sie gerade Berufseinsteiger mit (noch) kleinem Einkommen anspricht und diese dazu bewe- gen kann, beizeiten etwas auf die Seite zu legen. So baut sich über die Jahre fast unbemerkt ein Eigenkapitalpolster auf, das genau dann höchst willkommen ist, wenn das Thema Eigentumserwerb mit Mitte 30 virulent wird – und den Traum vom eigenen Häuschen mit Garten oder der eigenen Altbauwohnung Wirklichkeit werden lässt. Denn auch das darf man heute angesichts der immer weiter steigenden Immobilienpreise nicht vergessen: Der Immobilienerwerb scheitert viel öfter am nötigen (aber nicht vorhandenen) Eigenkapital als an einem zu geringen Einkommen. Die Arbeitnehmersparzulage ist neben der Wohnungsbau- prämie der zweite Baustein in der staatlichen Förderung der Vermögensbildung von Haushalten mit kleinerem Einkom- men. Anders als die Wohnungsbauprämie richtet sich die Arbeitnehmersparzulage jedoch ausschließlich an abhängig Beschäftigte, und sie ist gekoppelt an die vermögenswirksa- men Leistungen des Arbeitgebers: Nur, wenn diese überhaupt gezahlt und in eine förderbare Sparform angelegt werden – also in Wertpapiere oder einen Bausparvertrag –, können die Förderberechtigten die staatliche Zulage erhalten. Die Arbeitnehmersparzulage hat ebenfalls eine lange Traditi- on: Sie wurde mit dem ersten Vermögensbildungsgesetz im Jahr 1961 eingeführt und seitdem mehrfach angepasst, zuletzt allerdings 1999. Da die Einkommensgrenzen noch tiefer angesetzt sind als bei der Wohnungsbauprämie, ist die unweigerliche Folge, dass es noch weniger potenziell Begüns- tigte gibt. Schon wer heute Vollzeit zum Mindestlohn beschäftigt ist, hat keinen Anspruch mehr auf die Arbeitneh- mersparzulage. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im Prinzip nur Teilzeitbeschäftigte vom Staat bei der Vermö- gensbildung unterstützt werden können. Tatsächlich bezie- hen heute schätzungsweise gerade noch 2,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Sparförderung. Die Ansatzpunkte, um die Arbeitnehmersparzulage aufzu- werten, sind im Prinzip dieselben wie bei der Wohnungsbau- prämie: Werden die Einkommensgrenzen zumindest mit einem Inflationsausgleich versehen, ließe sich der Kreis der potenziell begünstigten Arbeitnehmer deutlich erweitern. Eine Wiederanhebung des Fördersatzes für das Sparen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken von derzeit 9 auf 10 Pro- zent und eine Inflationsanpassung des förderfähigen Höchst- sparbetrags würde die vermögenswirksamen Leistungen insgesamt wieder populärer machen. Auch unter dem Aspekt der Finanzstabilität bleibt die Erspar- nisbildung ein hohes und folglich förderungswürdiges Gut. Förderbedingungen für Vermögenswirksame Leistungen auf Bausparverträge Arbeitnehmersparzulage Jährlich max. geförderte Sparleistung (Bemessungsgrundlage) Bindungsdauer  Jahre; *Verdopplung bei Zusammen- veranlagung von Verheirateten 470 Euro* Höhe der Sparzulage 9 Prozent Maximale Sparzulage 42,30 Euro* Einkommensgrenze (zu versteuerndes Jahreseinkommen) 17.900 Euro Alleinstehende 35.800 Euro Verheiratete Quelle: LBS

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